Als Bestatter dürfen wir keinen Rechtsbeistand leisten. Wir empfehlen Ihnen, bei allen Rechtsfragen professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, die wir Ihnen auf Wunsch gerne vermitteln. Unsere Hinweise sind allgemein gehalten und erheben keinen Anspruch auf ständige Aktualität und Gültigkeit.

Das bürgerliche Recht legt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eine Erbfolge fest. Diese tritt ein, wenn der Verstorbene kein rechtsgültiges Testament verfasst hat. Die Erben aus den Reihen der nächsten Verwandten des Verstorbenen entsprechen drei Ordnungsgraden. Ihnen steht ungeachtet der testamentarisch festgelegten Verfügung ein Pflichtteil des Erbes zu.

Erben erster Ordnung

  • Ehepartner
  • Kinder
  • Enkel und Urenkel

Erben zweiter Ordnung

  • Eltern
  • Geschwister
  • Neffen/ Nichten

Erben dritter Ordnung

  • Großeltern
  • Onkel/ Tanten
  • Cousins/ Cousinen

Stiefkinder und Pflegekinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben, nicht eheliche Kinder sind ehelichen Kindern gleichgestellt. Angehörige, die den Verstorbenen gepflegt haben, werden nach der Erbrechtsreform aus dem Jahr 2010 höher am Erbe beteiligt.

Das Bundesministerium der Justiz bietet folgende Broschüre zum Erbrecht als Download an: Erben und Vererben →